...............................§. 5.
...Unter der Predigt muss alles ruhig und stille,
...Es sol auch unter den Predigten, und wann
man Chetechismum lehret, niemands auff dem
Kirchhoff noch anderswo spatzieren: Wer
aber spatzierend oder sonst unnützlich schwetzend
auff dem Kirchhoff oder anderswo erfunden
wird, der sol, so offt er befunden wird, gleich=
falls eine gewisse Geldstraff nach gelegenheit zur
stundt angeben, darauff die Obrigkeit gleichfalls
sampt Prediger, Kirchendiener und Eltisten jedes
Orts mit fleiß sehen sollen (*).
(*) S. im Ersten Theil dieser Sammlung: Pr=
digt oder pag. 94 §. 3 und pag. 150 Nro. LV.
Sammlung fürstlich-hessischer Landes-Ordnungen und Ausschreiben nebst dahin gehörigen Erläuterungs- und anderen Rescripten, Resolutionen, Abschieden, gemeinen Bescheiden und dergleichen.
Zweiter Theil.
Publikationsserver (uni-marburg.de)